01.04.2008 (Dies ist kein Aprilscherz!)
Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 9) hat der Rat der Stadt Elsfleth in seiner Sitzung am 01. April 2008 folgende
Verordnung erlassen......... Folgt später...
Geschafft!!
Ein Kompromiss wurde gefunden.
Die neue VO ist da! Mit dem Erlass und der Bekanntgabe (Heute, 07.04.2008, unter Amtliche bekanntmachungen in der NWZ ) der neuen Verordnung erlischt die wirksamkeit der VO vom 26.06. 2007.
Jeder hat zurückstecken müssen - doch ist es nun eben so bei einem Kompromiss.
Hundis dürfen wieder "wie früher" vom 01.04.-30.09., ab 19:00 Uhr an den Strand - auch unangeleint.
Im Gegenzug dürfen wir nicht mehr vor 19:00 Uhr ans Wasser - auch nicht "wie ganz früher" an der Leine...
Bitte haltet Euch daran, damit es nicht wieder so einen Hundehorror gibt wie im letzten Jahr!
Noch die alte Verordnung - die Aktuelle folgt in Kürze!
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Nein, ich bin kein Paragraphenreiter, doch sollte man auch um seine Rechte und Pflichten in Bezug auf Tierhaltung in der Stadt Elsfleth bescheid wissen...
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Verordnung
der Stadt Elsfleth über ein Hundeverbot am Strand Oberhammelwarden
Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 9) hat der Rat der Stadt Elsfleth in seiner Sitzung am 26. Juni 2007 folgende
Verordnung erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den öffentlichen Strandbereich nördlich der Sportbootschleuse
Elsfleth bis zur nördlichen Stadtgrenze (Anlage 1, Lageplan -schraffierte Fläche-).
§ 2 Hundeverbot
Am Oberhammelwarder Strand ist es in der Zeit vom Ol . April bis 31. Oktober eines Jahres
verboten, Hunde mitzuführen oder frei laufen zu lassen.
§ 3 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Absatz 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen das Verbot nach § 2 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Absatz 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße von bis zu
5.000,00 € geahndet werden.
§ 4 Inkraftreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Verordnung
der Stadt Elsfleth über ein Hundeverbot auf dem Elsflether Sand
Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 9) hat der Rat der Stadt Elsfleth in seiner Sitzung am 26. Juni 2007 folgende
Verordnung erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den öffentlichen Strandbereich des Elsflether Sandes nördlich beim
Huntesperrwerk bis südlich an die Stadtgrenze. (Anlage 1, Lageplan -schraffierte Fläche-).
§ 2 Hundeverbot
Auf dem Elsflether Sand ist es in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober eines Jahres
verboten, Hunde mitzuführen oder frei laufen zu lassen.
§ 3 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Absatz 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen das Verbot nach § 2 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Absatz 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße von bis zu
5.000,00 € geahndet werden.
§ 4 Inkraftreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Elsfleth, den 26. Juni 2007
Möhring
Bürgermeister
Auszug aus der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Elsfleth :
§ 4
Tiere
(1) Tiere sind so zu halten, dass Personen nicht gefährdet werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass Tiere nicht durch Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche Anwohner in ihrer Ruhe stören.
(2) Hundehalter und Hundehalterinnen oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier
a) unbeaufsichtigt herumläuft,
b) Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt,
c) Verkehrsflächen oder Anlagen mit Kot verunreinigt oder beschädigt.
Der Hundehalter bzw. die Hundehalterin oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragte Person ist verpflichtet, bei einer Verunreinigung durch Hundekot unverzüglich für eine Säuberung zu sorgen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.
(3) Bissige Hunde müssen auf der Straße und allen anderen öffentlich zugänglichen Orten stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert.
(4) In Fußgängerzonen, sonstigen öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze, Sportplätze und Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
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